Morning Brief
Sponsoring

Die falsche Quittung

Vereinsanfrage trifft Steuerrecht: Betriebsausgabe statt Spende, Vorsteuer statt Deckel, Nachweis statt Goodwill

Erschienen am 5:49 Min.Folge 49

Dienstag, 8. September 2026
Die falsche Quittung
0:005:49
Direkt hier abspielen oder in Ihrer Podcast-App hören: Spotify, Apple Podcasts, RTL+.

Worum es geht

Die Anfrage vom Sportverein landet auf dem Tisch, der Betrag wird überwiesen, die Spendenbescheinigung abgeheftet. Zwei Minuten, die entscheiden, ob dasselbe Geld voll abziehbar ist oder gedeckelt. Diese Folge erklärt, welches Dokument wirklich hilft, wo die Grenze zwischen Betriebsausgabe und Spende liegt, und warum ein Hyperlink dabei den Unterschied machen kann.

Akt 1: Der Markt und die Anfrage

Deutschland ist mit 6,26 Milliarden Euro der größte Sponsoringmarkt Europas (ESA/Nielsen Sports, 2025). Das Sportsponsoring allein erreichte 2025 rund 5,67 Milliarden Euro, ein Plus von 3,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr, trotz fehlendem Großereignis und schwachem Gesamtwerbemarkt. Getragen wird dieser Markt nicht von Konzernen, sondern von regionalen Betrieben. Und genau dort fehlt meistens der Werbevertrag.

Akt 2: Das Steuerrecht entscheidet mit

Die massgebliche Verwaltungsanweisung ist der BMF-Sponsoring-Erlass vom 18. Februar 1998 (BStBl I 1998, 212), amtlich in EStH Anhang 16 IV. Er unterscheidet drei Stufen:

  • Betriebsausgabe: Der Sponsor erhält eine Gegenleistung (Logo auf Bande, Nennung über Lautsprecher, Verlinkung auf die eigene Seite, Hervorhebung im Katalog). Abziehbar ohne Höchstbetrag. Der Verein stellt eine Rechnung mit 19 Prozent Umsatzsteuer aus; der Sponsor holt sich die Vorsteuer zurück. Grundlage: BMF-Schreiben vom 13. November 2012, präzisiert durch OFD Karlsruhe vom 15. Januar 2013.
  • Spende: Keine Gegenleistung, nur zurückhaltende Nennung ohne Hervorhebung und ohne Hyperlink. Abziehbar bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe aus Umsätzen und Löhnen (§ 10b EStG). Was über der Grenze liegt, verfällt nicht, sondern wird zeitlich unbegrenzt vorgetragen; ein Rücktrag in frühere Jahre ist nicht möglich.
  • Verdeckte Gewinnausschüttung: Zahlt eine Kapitalgesellschaft an einen Verein, in dem ein Gesellschafter persönlich beguenstigt wird (Kind spielt dort, Gesellschafter ist Mitglied), sieht das Finanzamt keine Werbung. Der Abzug im Unternehmen entfällt, beim Gesellschafter entsteht zusätzlich Steuer.

Die genauen Zahlen und gesetzlichen Fundstellen stehen in den Shownotes und in den verlinkten Quellen.

Akt 3: Was der Bundesfinanzhof dazu sagt

Eine Gemeinschaftspraxis (GbR) zweier Sportmediziner machte für das Veranlagungsjahr 2009 Sponsoringaufwendungen von 98.200 Euro geltend, bei einem Umsatz von rund 946.000 Euro. Das Finanzamt strich den gesamten Betrag wegen persönlicher Bekanntschaft mit den gesponserten Sportlern. Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 14. Juli 2020, VIII R 28/17) erkannte den vollen Betriebsausgabenabzug an: Auf die Höhe der Aufwendungen kommt es nicht an, solange der Empfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring hinweist und dadurch für Dritte ein erkennbarer Zusammenhang zum Sponsor entsteht.

Was im Betrieb geregelt sein sollte: welche Gegenleistung genau vereinbart ist, wo und wie lange sie sichtbar wird, dass per Rechnung mit Umsatzsteuer abgerechnet wird, und dass ein Nachweis der Sichtbarkeit (Foto, Screenshot, Programmheft) in die Akte kommt.

Das Beispiel: Münster, Schlossplatz, Abu Dhabi

Das Al Shira'aa Turnier der Sieger fand vom 3. bis 6. September 2026 auf dem Münsteraner Schlossplatz statt. Die Nutzung des Schlossplatzes kostet trotz finanzieller Unterstützung durch die Stadt Münster über 100.000 Euro. Titelsponsor ist Al Shira'aa Stables, im Eigentum von Scheicha Fatima bint Hazza bin Zayed Al Nahyan. Das Turnier trägt seither den Namen des Sponsors und hat sich zur höheren internationalen Kategorie im Springsport entwickelt.

Für die Fachabteilung

  • BMF-Sponsoring-Erlass 18.02.1998, BStBl I 1998, 212; EStH Anhang 16 IV: dreistufige Einordnung Betriebsausgabe/Spende/vGA
  • § 10b EStG: Spendenabzug gedeckelt auf 20 Prozent GdE oder 4 Promille (Umsätze + Löhne); Zuwendungsvortrag zeitlich unbegrenzt nach § 10b Abs. 1 S. 9 EStG; kein Rücktrag
  • BMF-Schreiben 13.11.2012 und OFD Karlsruhe 15.01.2013 (Umsatzsteuerkartei § 1 Abs. 1 Nr. 1 S 7 100 Karte 17): aktive Werbeleistung = Leistungsaustausch mit 19 % USt und Vorsteuerabzug; bloße zurückhaltende Nennung ohne Slogan, Hervorhebung und Hyperlink = kein Leistungsaustausch
  • BFH, Urteil vom 14.07.2020, VIII R 28/17: Betriebsausgabenabzug für Sponsoring eines Freiberuflers; Höhe der Aufwendungen grundsätzlich ohne Bedeutung; § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG greift nicht
  • § 64 Abs. 3 AO: Besteuerungsgrenze 45.000 Euro für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Vereinen; Sponsoringeinnahmen mit Gegenleistung zählen hierauf an
TranskriptDen gesprochenen Text der Folge lesen

Der gesprochene Text der Folge im Wortlaut. Die Sprecherstimme ist synthetisch, Themenauswahl, redaktionelle Kontrolle und inhaltliche Verantwortung liegen bei der Redaktion des Wirtschaftsforum.

Der Verein schickt Ihnen eine Spendenbescheinigung und hängt Ihr Logo an die Bande. Damit haben Sie gerade beides verloren.

Guten Morgen. Heute ist Dienstag, der achte September, und das ist der Morning Brief von Wirtschaftsforum. Was der Tag für Ihr Unternehmen bedeutet… in unter sechs Minuten.

Irgendwann im Jahr liegt sie auf dem Tisch. Die Anfrage vom Sportverein aus dem Nachbarort, vom Förderverein der Schule. Meistens landet sie bei jemandem, der ohnehin zu viel zu tun hat, und meistens ist sie in zwei Minuten entschieden: Betrag festlegen, überweisen, Bescheinigung abheften.

Diese zwei Minuten entscheiden, ob dasselbe Geld voll abziehbar ist oder gedeckelt. In unglücklichen Fällen, ob es überhaupt abziehbar ist. Es ist die einzige Marketingentscheidung im Haus, für die niemand eine Kennzahl verlangt… und die einzige, bei der das Finanzamt mitschreibt.

Vorweg die Größenordnung. Sponsoring ist in Deutschland kein Nebenposten des Wohlwollens. Mit sechs Komma zwei sechs Milliarden Euro ist das der größte Sponsoringmarkt Europas. Das Sportsponsoring allein kam im vergangenen Jahr auf fünf Komma sechs sieben Milliarden und wuchs um gut drei Prozent, in einem Jahr ohne Europameisterschaft, ohne Olympia, ohne das Großereignis, das solche Zahlen sonst nach oben zieht. Der übrige Werbemarkt steht unter Druck. Dieser wächst.

Getragen wird er nicht von den Konzernen, deren Namen auf den Trikots stehen. Getragen wird er von den Betrieben, die den Verein am Ort halten und den Festabend ausrichten.

Und genau dort fehlt meistens der Vertrag. Das ist kein Versehen, das ist Höflichkeit: ein Werbevertrag über zweitausend Euro sieht kleinlich aus, wenn man eigentlich helfen will. Bezahlt wird diese Höflichkeit beim Jahresabschluss.

Denn alles entscheidet sich an einer einzigen Frage: Bekommen Sie etwas dafür?

Wenn ja, ist die Zahlung eine Betriebsausgabe. Ohne Höchstbetrag abziehbar, und der Verein stellt eine Rechnung mit neunzehn Prozent Umsatzsteuer, die Sie sich als Vorsteuer zurückholen. Wenn nein, ist es eine Spende. Die ist gedeckelt, auf zwanzig Prozent Ihrer Einkünfte oder vier Promille aus Umsatz und Löhnen. Was darüber liegt, ist nicht verloren, aber es wandert in die nächsten Jahre. Und Vorsteuer gibt es keine.

Die Spendenbescheinigung ist damit das freundlichste Dokument, das Ihnen in diesem Vorgang schaden kann… und wer eine Gegenleistung erhält, darf diese Bescheinigung ohnehin nicht annehmen.

Bemerkenswert ist, wie wenig dafür nötig ist. Das Logo auf der Bande, der Name aus dem Lautsprecher, die Verlinkung auf Ihre Seite: alles Werbeleistung. Die zurückhaltende Nennung ohne Hervorhebung und ohne Link ist keine. Zwischen einer Spende und einem Werbevertrag liegt manchmal nur ein Hyperlink.

Eine Falle gibt es, und sie ist unangenehm, weil sie so menschlich ist. Der Fußballverein, in dem der Sohn des Gesellschafters spielt. Der Reitverein, in dem die Tochter startet. Zahlt die GmbH dorthin, sieht das Finanzamt keine Werbung, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung. Der Abzug fällt im Unternehmen weg, und beim Gesellschafter kommt Steuer obendrauf. Zweimal zahlen für dasselbe Trikot.

Dafür gibt es eine Entscheidung, die freundlicher ausfällt als erwartet. Eine Praxis von zwei Sportmedizinern zog in einem Jahr knapp hunderttausend Euro für das Sponsoring von zwei Athleten ab, bei gut neunhunderttausend Euro Umsatz… mehr als ein Zehntel. Das Finanzamt strich den kompletten Betrag mit dem Hinweis, die Herren seien wohl eher Fans. Der Bundesfinanzhof erkannte den vollen Abzug an: auf die Höhe komme es nicht an, solange erkennbar um Kundschaft geworben werde.

Man darf also Fan sein. Man muss nur auch Werbung machen.

Und damit steht auf einer halben Seite, was in vielen Betrieben gar nicht existiert. Was die Gegenleistung genau ist. Wo sie sichtbar wird. Und dass abgerechnet wird wie zwischen Unternehmen, mit Rechnung und Umsatzsteuer. Ein Foto von der Bande in die Akte ist dabei kein Papierkram… das ist der Nachweis.

Vier Promille aus Umsatz und Löhnen. Das ist die Decke, unter der eine Spende arbeitet. Ein Werbevertrag kennt diese Decke nicht, und er kostet nicht einen Euro mehr als die Spende. Er ist nur besser aufgeschrieben.

Was so ein Platz wert sein kann, war am Wochenende in Münster zu sehen. Dort steht seit Jahrzehnten ein Reitturnier auf dem Schlossplatz, dessen Nutzung allein über hunderttausend Euro kostet, trotz Zuschuss der Stadt. Den Namen über dem Eingang bezahlt inzwischen ein Rennstall aus Abu Dhabi, der einer Scheicha gehört. Das Turnier trägt seither dessen Namen und ist in die höchste Kategorie des internationalen Springsports aufgestiegen.

Man kann das freundlich lesen: ein westfälisches Traditionsturnier hat nicht nur überlebt, es ist aufgestiegen. Man kann auch bemerken, dass dieser Aufstieg fünftausend Kilometer entfernt bezahlt wurde… und dass der Platz über dem Eingang offenbar zu haben war.

In Ihrer Stadt ist er das ziemlich sicher auch. Nur kostet er dort keine hunderttausend. Sie müssen sich am Ende nur das richtige Papier ausstellen lassen.

Das war Ihr Morning Brief. Morgen früh sind wir wieder da.

Jeden Morgen um sechs.

Abonnieren
Oder per E-Mail, jeden Werktag um sechs

Sie erhalten eine Bestätigungsmail. Erst nach Ihrem Klick beginnt der Versand. Abmeldung jederzeit mit einem Klick in jeder Ausgabe. Datenschutz

Kostenlos · Jederzeit mit einer Nachricht abbestellbar