Morning Brief
Erbschaftsteuer Betriebsvermögen

Karlsruhe schreibt die Bedingungen

Jubiläum und Verhandlung: Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand, Handeln ohne Gewissheit

Erschienen am 5:16 Min.Folge 64

Dienstag, 29. September 2026
Karlsruhe schreibt die Bedingungen
0:005:16
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Worum es geht

Am 28. September 2026 feierte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe seinen 75. Geburtstag mit einem Festakt. Rund tausend geladene Gäste, Bundespräsident Steinmeier hielt die Festrede. Zwei Wochen später, am 13. Oktober 2026, verhandelt dasselbe Gericht über die Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Az. 1 BvR 804/22). Eine Entscheidung wird erst 2027 erwartet. Bis dahin gilt das Erbschaftsteuergesetz unverändert.

Was verhandelt wird

Im Mittelpunkt stehen die Verschonungsregelungen der Paragrafen 13a, 13b und 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Kernfrage: Ist die Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar? Für Betriebsvermögen sieht das Gesetz eine gestufte Steuerbefreiung vor, die von 85 Prozent (Regelverschonung) bis zum vollständigen Erlass reichen kann. Voraussetzungen sind unter anderem das Einhalten der Lohnsummenregelung über fünf bis sieben Jahre.

Im Oktober verhandelt der Erste Senat in zwei getrennten Verfahren zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese Folge befasst sich ausschließlich mit der Verhandlung am 13. Oktober zur Verschonung von Betriebsvermögen. Das zweite Verfahren (Az. 1 BvF 1/23, Antragstellerin: Bayerische Staatsregierung, Termin: 12. Oktober) betrifft Gesetzgebungskompetenzen, Freibeträge und Steuersätze und ist nicht Gegenstand dieser Folge.

Das Urteil von 2014

Im Dezember 2014 erklärte das Bundesverfassungsgericht die damaligen Verschonungsregelungen (§§ 13a, 13b ErbStG) für verfassungswidrig (Az. 1 BvL 21/12). Die Begünstigung sei zu weitgehend, vor allem dort, wo sie nicht an die Lohnsummenregelung und damit an den Erhalt von Arbeitsplätzen gebunden war. Das alte Recht galt bis zur gesetzlichen Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2016 schaffen musste. Wichtig für heute: Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass besonders aggressive Gestaltungen keinen Vertrauensschutz gegen möglicherweise rückwirkende Änderungen genießen.

Was das für Familienunternehmen bedeutet

Die geltenden Regeln können sich ändern, während Nachfolgepläne bereits auf dem Tisch liegen. Eine Beschleunigung der Übertragung schafft keine Sicherheit, solange das Gericht den Vertrauensschutz bei aggressiven Gestaltungen ausdrücklich verneint hat. Nützlicher ist die Prüfung, mit welchem Wert das Unternehmen steuerlich angesetzt würde und ob die Lohnsummenregelung über die Haltefristen eingehalten werden kann. Und: Eine ungeklärte Nachfolge wirkt sich auf Investitionsentscheidungen aus, lange bevor ein Steuerbescheid kommt.

Hinweis: Diese Folge gibt keine Steuerberatung. Sie formuliert Fragen, die ein Beratungshaus beantworten kann. Keine Empfehlung zu Zeitpunkt oder Gestaltung einer Übertragung.

Die Zahl im Kontext

Seit der Gründung 1951 sind beim Bundesverfassungsgericht 264.137 Verfahren eingegangen, davon 254.276 Verfassungsbeschwerden (rund 96 Prozent). Die durchschnittliche Erfolgsquote der Verfassungsbeschwerden lag im Zehnjahresdurchschnitt bei 1,48 Prozent (2021: 1,23 Prozent). Dieses Verhältnis erklärt, warum eine mündliche Verhandlung ein Signal ist und kein routinemäßiger Termin.

Für die Fachabteilung

  • Verfahren zur Verschonung von Betriebsvermögen: Az. 1 BvR 804/22, Erster Senat, mündliche Verhandlung 13. Oktober 2026, 10.00 Uhr, Schlossbezirk 3, 76131 Karlsruhe
  • Angegriffene Normen: §§ 13a, 13b, 28a ErbStG sowie Vorschriften des Bewertungsgesetzes
  • Zweites Verfahren im Oktober: Az. 1 BvF 1/23 (Gesetzgebungskompetenz, Freibeträge, Steuersätze), Antragstellerin Bayerische Staatsregierung, Verhandlung 12. Oktober 2026
  • Urteil von 2014: Az. 1 BvL 21/12, Urteil vom 17. Dezember 2014
  • Vermögensteuer: seit 1997 nicht mehr erhoben, BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995
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Der gesprochene Text der Folge im Wortlaut. Die Sprecherstimme ist synthetisch, Themenauswahl, redaktionelle Kontrolle und inhaltliche Verantwortung liegen bei der Redaktion des Wirtschaftsforum.

Gestern haben in Karlsruhe tausend geladene Gäste fünfundsiebzig Jahre Bundesverfassungsgericht gefeiert. Der Bundespräsident sprach. Der Kanzler hörte zu.

In zwei Wochen wird am selben Ort darüber verhandelt, was es kostet, ein Unternehmen den eigenen Kindern zu hinterlassen.

Vom Festakt zur Familienbilanz. In Karlsruhe… ist der Weg kurz.

Guten Morgen. Heute ist Dienstag, der neunundzwanzigste September, und das ist der Morning Brief von Wirtschaftsforum. Was der Tag für Ihr Unternehmen bedeutet.

Seit seiner Gründung sind bei dem Gericht rund zweihundertvierundsechzigtausend Verfahren eingegangen. Ganz überwiegend Verfassungsbeschwerden von Bürgern und Unternehmen.

Die durchschnittliche Erfolgsquote lag in den vergangenen Jahren bei etwa anderthalb Prozent.

Bis zu einer mündlichen Verhandlung zu kommen, ist deshalb schon für sich genommen eine Nachricht. Es heißt, dass das Gericht die Frage für ernst genug hält, um sie gründlich zu erörtern.

Am dreizehnten Oktober ist es soweit. Verhandelt wird über die Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die Frage lässt sich leicht stellen und schwer beantworten. Wie weit darf man den begünstigen, der ein Unternehmen erbt, gegenüber dem, der Privatvermögen erbt?

Die Antwort betrifft das ganze System, mit dem in Deutschland der Generationenwechsel in Betrieben besteuert wird. Für viele Unternehmerfamilien heißt das, Rechnungen noch einmal aufzumachen, die in der Annahme entstanden sind, die Regeln blieben, wie sie sind.

Das Stück ist in Karlsruhe übrigens schon einmal gelaufen.

Im Dezember zweitausendvierzehn hat das Gericht genau diese Vorschriften für verfassungswidrig erklärt. Die Begünstigung sei zu weitgehend, vor allem dort, wo sie nicht an den Erhalt von Arbeitsplätzen gebunden war.

Der Gesetzgeber hatte bis Mitte zweitausendsechzehn Zeit nachzubessern… bis dahin galt das alte Recht weiter.

Es ist der dritte Eingriff dieser Größenordnung in einer Unternehmergeneration. Zuerst die Vermögensteuer, seit den neunziger Jahren nicht mehr erhoben.

Dann die Erbschaftsteuer, vor gut einem Jahrzehnt. Jetzt eine neue Verhandlung.

Für den, der ein Familienunternehmen führt, ist der Punkt sehr konkret. Die Übergabe wird im Betrieb vorbereitet, aber einige der entscheidenden Bedingungen werden in Karlsruhe geschrieben. Und sie können sich ändern, während der Plan schon auf dem Tisch liegt.

Die Versuchung liegt auf der Hand… beschleunigen. Jetzt übertragen, solange die geltenden Regeln gelten. Durch die Tür, bevor sie zufällt.

Nur gibt der Kalender allein… keine Sicherheit.

Im Urteil von zweitausendvierzehn hat das Gericht ausdrücklich festgehalten, dass besonders aggressive Gestaltungen sich nicht auf Vertrauensschutz gegen rückwirkende Änderungen berufen können.

Das Fenster gibt es… die Gewissheit, sich damit in Sicherheit zu bringen, nicht.

Nützlicher als der Wettlauf zur Unterschrift ist die unauffälligere Arbeit: zu wissen, wo das eigene Unternehmen wirklich steht.

Mit welchem Wert würde es steuerlich angesetzt? Über wie viele Jahre könnte es die Lohnsummenregelung einhalten, an der die Verschonung hängt?

Und dann die Frage, die meist zuletzt kommt, obwohl sie an den Anfang gehört. Wer übernimmt von dem, der heute führt? Und will diese Person es wirklich?

Dabei kann Karlsruhe nicht helfen.

Das Steuerliche folgt dem Kalender des Gerichts und des Gesetzgebers. Die Familie kann sofort anfangen, miteinander zu reden.

Zumal eine ungeklärte Nachfolge ihre Rechnung lange vor dem Eigentumsübergang stellt.

Wer nicht weiß, wem der Betrieb in fünf Jahren gehört, sieht eine Halle, die sich erst in zwölf rechnet, mit anderen Augen an. Er verschiebt die Investition, verkürzt den Horizont, hält Mittel fest, die er einsetzen könnte.

So kommt die Unsicherheit über die Nachfolge in die Bilanz, ohne auf einen Steuerbescheid zu warten.

Eine Entscheidung wird ohnehin erst im nächsten Jahr erwartet. Bis dahin gilt das Erbschaftsteuergesetz unverändert.

Es bleibt also Zeit, sich vorzubereiten… wie viel, entscheiden allerdings nicht die Unternehmen.

Und damit zeigt dieses Jubiläum seinen Widerspruch.

Ein Verfassungsgericht soll Regeln haltbar machen. Dafür muss es manchmal zuerst feststellen, dass die bestehenden nicht tragen. Zwischen beiden Momenten öffnet sich eine Unsicherheit, die für den, der investiert, einstellt und plant, sehr konkrete Kosten hat.

Seit fünfundsiebzig Jahren ist auch das der Preis eines Systems, in dem Gesetze eine Prüfung bestehen müssen.

Für Unternehmer wird der dreizehnte Oktober ein Datum zum Mitschreiben. Um in der Familie über die Nachfolge zu sprechen, braucht es dagegen keine Ladung.

Das war Ihr Morning Brief. Bis morgen früh.

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